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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Angebot und Vertragsabschluss


1. Die Angebote von Ancud sind freibleibend und unverbindlich.

2. Ein Vertrag kommt dann zustande, wenn Ancud einen Auftrag des Kunden schriftlich per Brief, signierter E-Mail oder Fax bestätigt, sofern kein gesonderter Vertrag über die zu erbringende Leistung erstellt wird.

3. Auch Ergänzungen, Änderungen, Neuberechnungen oder Vertragsverlängerungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung per Brief, signierter E-Mail oder Fax.

4. Für Dienstleistungsverträge, die unter Einbeziehung dieser Bedingungen geschlossen werden, gilt, soweit nicht anders vereinbart, eine schriftliche Termin- und Preiszusage als unverbindlicher Richtpreis / Richttermin und nicht als verbindliche Zusage, da unvorhersehbare Termin- und Preisänderungen eintreten können.

II. Preise und Zahlungsbedingungen


1. Jegliche Form der Informations-, Hard- oder Softwareüberlassung und Erbringung von Beratungsleistungen durch Ancud ist entgeltpflichtig.

2. Die Abrechnung aller Lieferungen und Leistungen erfolgt per Rechnung. Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet.

3. Forderungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung per Überweisung oder Übersendung eines Schecks netto ohne Abzug fällig, sofern nichts schriftlich vereinbart wurde.

4. Sämtliche Bankkosten, die bei Bezahlung aus dem Ausland anfallen, sind durch den Kunden zu tragen.

5. Ancud behält sich vor, Lieferungen und Leistungen im Einzelfall gegen Nachnahme oder Vorauskasse durchzuführen.

6.Die Ancud behält sich das Eigentum an der dem Kunden gelieferten Waren, Leistungen (insbesondere Soft- und Hardware) und ihm erbrachten Dienstleistungen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Lieferung bestehender oder später entstehender Forderungen aus einem Vertragsverhältnis zwischen den Vertragsparteien (Kontokorrentvorbehalt) vor; bei Bezahlung mit Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung.

7. Bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts durch Ancud gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Ancud teilt dem Kunden den Rücktritt ausdrücklich mit. § 449 II BGB ist insoweit abbedungen. Alle Zahlungen werden grundsätzlich auf die älteste Schuld angerechnet, unabhängig von anders lautenden Bestimmungen des Kunden. Sind bereits Kosten der Beitreibung und Zinsen entstanden, wird die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung angerechnet.

8. Teilleistungen können gesondert in Rechnung gestellt werden.

9. Das verbindlich vereinbarte Zahlungsziel ist auf jeder erstellten Rechnung ausgedruckt und wird vom Auftraggeber anerkannt. Bei Fristüberschreitung werden bankübliche Zinsen und Mahnkosten berechnet. Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Forderungsbetrag auf dem Bankkonto von Ancud gutgeschrieben ist. Gleiches gilt für die Einlösung von Schecks und Wechseln.

10. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder eine Bank einen Scheck nicht einlöst, ist Ancud zum sofortigen Rücktritt von Liefer- oder Leistungsverträgen, ohne besondere vorherige Ankündigung, berechtigt. In diesen Fällen werden ohne besondere Aufforderungen sämtliche Forderungen von Ancud gegenüber dem Kunden sofort in einem Betrag fällig. Gleiches gilt, wenn Ancud andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen. Hält die Ancud weiter am Vertrag fest, ist sie berechtigt, Vorauszahlungen, Bankbürgschaften oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Ancud steht das Recht zu, den im Verzug befindlichen Kunden von der weiteren Aufrechterhaltung der Leistung auszuschließen, auch wenn entsprechende Verträge geschlossen worden sind.

11. Der Kunde trägt die gesamten Beitreibungs-, etwaige Gerichts- und Vollstreckungskosten.

12. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Ancud aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, wenn es sich nicht um rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenforderungen handelt. Die Aufrechnung ist Ancud einen Monat vor Geltendmachung anzuzeigen. Ancud ist berechtigt, ihre Forderungen zum Zwecke der Refinanzierung an ein geeignetes Factoring-, Kredit- oder Leasingunternehmen abzutreten.

13. Vor Beginn einer neuen Geschäftsbeziehung ist Ancud berechtigt, die ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, um ein objektives Bild der Bonität des Auftraggebers zu erhalten (Kreditversicherung, Creditreform, Bankauskunft, Factoring). Die Daten werden in Dateien abgespeichert und ausschließlich zur Verwendung bei Ancud genutzt.

III. Liefer- und Leistungszeiten


1. Alle Liefer- und Leistungsvereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2. Leistungsverzögerungen im Falle höherer Gewalt, sowie auf Grund von Ereignissen, die Ancud die Dienstleistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu zählen insbesondere Betriebsstörungen, höhere Gewalt oder Streiks, gleich ob diese im eigenen Betrieb oder bei Dritten eintreten, sind aus technischen Gründen möglich. Diese berechtigen den Kunden nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

3. Verlängert sich die Leistungszeit durch Gründe, die nicht von Ancud zu vertreten sind, kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die vorgenannten Umstände kann sich Ancud nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt. Bei von Ancud zu vertretendem Leistungsverzug haben Kunden unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen nur das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Im Verbrauchsgüterkauf gelten die Maßgaben des § 475 BGB.

4. Ancud ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn der Kunde weist nach, dass die Teillieferung oder Teilleistung für ihn nicht von Interesse ist.

IV. Gewährleistung, Haftung


1. Ancud gewährleistet, dass die erbrachten Leistungen nicht mit Mängeln behaftet sind. Dies gilt nur, sofern diese Eigenschaften nicht ausdrücklich gegen den Rat von Ancud verlangt wurden. Die Gewährleistungspflicht beträgt zwölf Monate nach Abnahme bzw. Kauf.

2. Mängel bei individuell erstellter Software oder individuell angepasster Software sind Abweichungen oder Beeinträchtigungen in den vertraglich festgelegten Gebrauchseigenschaften der Software. Ausschließlich technische Fehler, die sich auf die vertragliche vereinbarte Verwendungseignung, die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit oder die ansonsten gewöhnliche Verwendung auswirken, können einen Mangel darstellen.

3. Bei Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruches sind folgende Vorgaben einzuhalten: Der Kunde hat Ancud unter Mitteilung von Datum und Uhrzeit den aufgetretenen Mangel schriftlich (auch per E-Mail) mitzuteilen. Dabei ist eine Beschreibung des Mängelbildes vorzunehmen, die folgende Angaben enthalten muss:
a. Ziel und Inhalt des Programmbetriebs zum Zeitpunkt des Mangelauftritts
b. eine Beschreibung der bis zum Fehlerauftritt unternommenen Arbeitsschritte
c. etwaige Systemmitteilungen im Wortlaut/Ausdruck
d. bereits durch Kunden vorgenommene, eigene Beseitigungsmaßnahmen.
4. Die Weitergabe von Diensten oder Daten an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Ancud nicht gestattet.

5. Die Gewährleistungspflicht beschränkt sich nach Wahl von Ancud auf Nachbesserung oder Ersatzleistung. Sollte die Nachbesserung auch im zweiten Versuch fehlschlagen, steht dem Kunden das Recht auf Rücktritt vom Vertrag zu.

6. Ancud übernimmt keinerlei Haftung für nachträgliche Änderungen in den Lizenzbedingungen Dritter an der erstellten Software. Dadurch entstehende Kosten fallen dem Besteller zur Last. Beim Auftreten von Mängeln in unverändert übernommenen Teilen der Software Dritter (insbesondere bei Open-Source Programmen), kann der Besteller gegenüber Ancud keinerlei Gewährleistungsansprüche geltend machen.

7. Hat der Besteller Gewährleistungsansprüche für Fehler der bestellten Software gegenüber Ancud geltend gemacht, die keine Mängel im Rahmen einer Gewährleistungspflicht darstellen, hat dieser die dadurch entstandenen Kosten zu tragen.

V. Urheberrechte und Lizenzen


1. Alle Rechte an der von Ancud erstellten Software oder an von Ancud erstellten Programmteilen verbleiben vorbehaltlich schriftlicher Genehmigung beim Anbieter.

2. Bei Verwendung von Open-Source-Software gelten die Hersteller Bedingungen dem vorangegangenen Hersteller entsprechend weiter. Diese können beim Anbieter eingesehen werden.

3. Ancud übernimmt keinerlei Gewähr dafür, dass die verwendete OpenSource-Software frei ist von Rechten und Ansprüchen Dritter.

VI. Haftung des Kunden


1. Der Kunde haftet für alle Folgen und Nachteile, die der Ancud und Dritten durch die missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Dienste und Programme von Ancud oder dadurch entstehen, dass der Kunde seinen sonstigen Pflichten nicht nachkommt.

2.Bei Fehlern, die durch falsche Bedienung des Bestellers oder sonstige von ihm beauftragte Personen entstehen, insbesondere unter Nichtbeachtung mitgelieferter Dokumentation, haftet der Kunde für alle Folgen und Nachteile.

3. Die Gefahr einer Versendung geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Geschäftsräume von Ancud verlassen hat. Dies gilt auch für die Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen. Im Falle des Annahmeverzugs haftet der Besteller ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen oder wörtlichen Angebots durch Ancud.

VII. Sonstige Schadensersatzansprüche


1. Ancud haftet in jedem Fall aus gesetzlichen und vertraglichen Haftungstatbeständen (insbesondere im Falle des Verzuges, der Vertragsverletzung, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen oder der unerlaubten Handlung) nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens.

2. Als Obergrenze für den Schadensersatz werden unter Gewinnausschluss maximal 30% vom pauschalen Auftragswert festgesetzt.

VIII. Abschlussvorschriften


1. Andere Geschäftsbedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, werden nicht Vertragsinhalt, auch bei Schweigen auf Bestätigungsschreiben und Auftragsbestätigungen.

2. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch Ancud per Brief, signierter E-Mail oder Fax.

3. Die Abbedingung jeglicher in diesen Bedingungen erwähnter Schriftformklausel bedarf ebenfalls der oben genannten Schriftform. Bei stillschweigendem Vollzug einer ohne Einhaltung der Schriftform geänderten Klausel können hieraus keinerlei Ansprüche geltend gemacht werden.

4. Bei einem Verstoß gegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Ancud berechtigt, die Ausführung vorliegender Aufträge bis zur Erfüllung der Bedingungen ganz oder teilweise auszusetzen oder die Aufträge zu streichen.

5. Andere nationale Rechte, ebenso das einheitliche internationale Kaufrecht (EKS, CISG) sowie die Anwendung der BVB/EVB IT oder einzelner Teile daraus werden ausgeschlossen.

6. Als Gerichtsstand zu allen Streitigkeiten aus allen Vertragsverhältnissen zwischen den Parteien wird Nürnberg vereinbart.

7. Auf das Vertragsverhältnis und seine Durchführung findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Dies gilt insbesondere für Verbraucherverträge, in Übereinstimmung mit Art. 29 EGBGB.

8. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus einem Vertragsverhältnis sind die Geschäftsräume der Ancud, soweit dies nicht anders schriftlich vereinbart wurde.